Gesellschaft für Angewandte Carabidologie e.V. (GAC)

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Satzung der Gesellschaft für Angewandte Carabidologie e.V. (GAC)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Angewandte Carabidologie e.V.", Abkürzung: GAC. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Filderstadt.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Carabidologie (Laufkäferkunde), insbesondere der angewandten, im Hinblick auf Aspekte der Faunistik und Ökologie, der Untersuchungsmethodik, des Arten- und Biotopschutzes sowie der Beobachtung und Bewertung von Umweltveränderungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Versammlungen und wissenschaftliche Veranstaltungen, zu denen Gäste zugelassen sind, durch Herausgabe einer Zeitschrift sowie die Durchführung oder Begleitung von Forschungsvorhaben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt und diesen unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds;
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;
    3. durch mehr als einjährigen Rückstand der Beitragszahlung trotz zwischenzeitlicher Mahnung;
    4. durch Ausschluß aus dem Verein, siehe (4).
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
  5. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr unberührt. Eine Rückvergütung bezahlter Beiträge findet nicht statt.

§ 6 Die Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
    3. die Arbeitsausschüsse
  2. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitsausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Löhne und Gehälter für Hilfskräfte und Angestellte sowie bare Auslagen werden vergütet. Reisekosten können vergütet werden.
  3. Über jede Sitzung der Organe sind Niederschriften anzufertigen, vom jeweiligen Sitzungsleiter oder Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern dieser Organe zuzustellen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    2. dem Schatzmeister
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schriftleiter der Vereins-Zeitschrift
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Vertretung mit Wirkung gegen Dritte wird in der Weise beschränkt, daß sie bei der Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 10.000 DM (zehntausend Deutsche Mark) der schriftlichen Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes oder der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Für die Wahl und Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist die Mitgliedschaft im Verein notwendig. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und besorgt die laufende Vereinsführung. Die Aufgabenteilung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die sich der Vorstand gibt.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung und Leitung einer Geschäftsstelle, soweit deren Einrichtung durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Die MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle sind in ihrer Arbeit dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Die Mitarbeiterlnnen sowie Mitglieder von Arbeitsausschüssen können an Vorstandssitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Näheres kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich durch einfachen Brief oder Mitteilung in der Vereins-Zeitschrift einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    3. Wahl des Vorstands,
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern
    5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand,
    7. Bildung von Arbeitsausschüssen.
  3. Zur Wahrnehmung von Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen beschließen.
  4. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von je einem jeweils zu Beginn der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge zur Tagesordnung können nur noch von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt mit Ausnahme der Abstimmung über eine Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  9. Gäste können zur Mitgliederversammlung zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 9 Die Arbeitsausschüsse

  1. Zur Unterstützung des Vorstands oder zur Durchführung bestimmter anderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Arbeitsausschüsse bilden. In diese Ausschüsse können neben Vereinsmitgliedern auch sonstige sachkundige Personen berufen werden.
  2. Die Arbeitsausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Leiter.
  3. Der jeweilige Leiter eines Arbeitsausschusses oder ein von ihm bestimmter Vertreter hat bei Vorstandssitzungen Rede- und Antragsrecht. Er hat zudem bei den Mitgliederversammlungen einen Kurzbericht über die Tätigkeit des Arbeitsausschusses abzugeben.

§ 10 Die Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer sowie deren Stellvertreter. Hierfür können nur Mitglieder gewählt werden, die dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer oder deren Stellvertreter legen der ordentlichen Mitgliederversammlung den Rechnungs- und Kassenprüfungsbericht vor - und schlagen gegebenenfalls die Entlastung des Schatzmeisters vor.

§ 11 Vereins-Zeitschrift

  1. Der Verein gibt im Rahmen seiner Tätigkeit eine Zeitschrift heraus. Die Zeitschrift hat mindestens in einer Ausgabe jährlich, beginnend 1998, zu erscheinen.
  2. Für die Zeitschrift ist der dem Vorstand angehörende Schriftleiter zuständig, unterstützt durch einen Redaktionsausschuß als Arbeitsausschuß im Sinne von § 9. Dem Redaktionsausschuß sollen mindestens 2 und höchstens 6 Personen angehören.
  3. Der Schriftleiter oder der Leiter des Redaktionsausschusses erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
  4. Über inhaltliche und gestalterische Fragen der Zeitschrift entscheiden der Schriftleiter und der Redaktionsausschuß gemeinsam im Rahmen des Vereinszwecks. Näheres können sie in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und mit Ausnahme des Gründungsjahres - jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten sowie ggf. für weitere Personen oder Personengruppen (Härtefälle) bis zu 50% ermäßigen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins ist zu beraten, wenn ein entsprechender Antrag, der von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird, schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht worden ist. Der Vorsitzende beruft zu diesem Zweck durch besondere Einladung, die durch eingeschriebene Briefe oder anderweitige bestätigte Zustellung zu erfolgen hat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden, welcher anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zuzuführen ist. Das Vermögen ist dann unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Rahmen der Förderung des Arten- und Biotopschutzes oder naturkundlich orientierter Wissenschaft und Forschung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Die Bestimmungen des § 13 (2) und (3) können durch keinen späteren Beschluß aufgehoben werden.

Beschlossen am 28.11.1997 in Papenburg und § 13 (2) ergänzt durch Beschluß vom 07.03.1998

 

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